inzwischen ist auch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) verabschiedet worden. Damit sollen weitere Entlastungen für Endkunden geschaffen werden, die durch die aktuelle Gaspreiskrise vor großen finanziellen Herausforderungen stehen. Die Gas- und Wärmepreisbremse bildet die zweite Entlastungsstufe nach der Dezember-Soforthilfe und soll einen Preisdeckel schaffen, der für das gesamte Jahr 2023 gilt (die Bundesregierung kann dies bis zum 30.04.2024 verlängern).
Die Entlastungen im Rahmen dieses Gesetzes werden vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU gewährt und werden aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes finanziert. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Regelungen für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die von MET Germany beliefert werden:
Die Gaspreisbremse richtet sich an Endkunden wie Haushalte, Unternehmen und (öffentliche) Einrichtungen, die Gas von einem Lieferanten beziehen. Der Anspruch besteht jeweils für einzelne Abnahmestellen, sodass es vorkommen kann, dass mehrere Abnahmestellen eines Kunden nach dem Gesetz unterschiedlich behandelt werden. Es muss für jede Abnahmestelle separat geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entlastung erfüllt sind.
Grundsätzlich gilt:
Abnahmestellen, die schon für die Dezember-Soforthilfe anspruchsberechtigt waren, sind auch für die Gaspreisbremse anspruchsberechtigt und landen i.d.R. in Gruppe 1 (für Details s.u.).
Zusätzlich anspruchsberechtigt sind nun auch Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Krankenhäuser und KWK-Anlagen, soweit die Gasmengen nicht für den kommerziellen Vertrieb von Wärme und Strom bezogen werden. Diese Abnahmestellen fallen i.d.R. in die Gruppe 2 (für Details s.u.).
Nicht anspruchsberechtigt sind weiterhin die kommerzielle Strom- und Wärmeerzeugung, Unternehmen der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie (soweit Entlastungssummen über 2 Millionen Euro liegen) sowie Endkunden, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat.
Für RLM-Abnahmestellen gilt wie bei der Dezember-Soforthilfe, dass Sie anhand der unten aufgeführten Kriterien selbst prüfen müssen, ob Sie die Voraussetzungen für die Gaspreisbremse erfüllen.
Um Ihren Anspruch im Rahmen der Gaspreisbremse zu wahren, teilen Sie uns daher bitte möglichst zeitnah per Mail an kundenservice@met.com mit, ob und für welche Abnahmestellen Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen (unter Angabe der Zählernummer und der unten aufgeführten Kategorie). Wenn Sie dies bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben, ist eine erneute Mitteilung nicht notwendig.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen für eine Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse dargestellt (Details dazu finden sich im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) unter §§ 3 und 6). Es wird zwischen zwei Gruppen von anspruchsberechtigten Abnahmestellen von Letztverbrauchern unterschieden:
Gruppe 1: Anspruchsberechtigt sind Abnahmestellen, die
1.1. einen Jahresverbrauch ≤ 1,5 Mio. kWh/a haben (inkl. KWK-Anlagen, soweit die Gasmengen nicht für den kommerziellen Vertrieb von Wärme und Strom bezogen werden)
oder die unabhängig vom Verbrauch (1.2 -1.4)
1.2. Erdgas weit überwiegend für gewerbliche Vermietung von Wohnraum bzw. für eine Wohneigentümergesellschaft beziehen,
1.3. zu einer zugelassenen Pflege-/Vorsorge-/Rehaeinrichtung, Kindertagesstätte oder einer anderen Kinder-/Jugendhilfeeinrichtung gehören (Erbringung sozialer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) oder
1.4. zu einer medizinischen/beruflichen Rehaeinrichtung, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungserbringer gemäß der Eingliederungshilfe Teil 2, 9. Buch Sozialgesetzbuch gehören.
Gruppe 2: Weiterhin anspruchsberechtigt sind Abnahmestellen, die
2.1. im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden und einen Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh/a haben (inkl. KWK-Anlagen, soweit die Gasmengen nicht für den kommerziellen Vertrieb von Wärme und Strom bezogen werden) oder
2.2. zu zugelassenen Krankenhäusern gehören.
Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen Abnahmestellen, die
3. Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
4. der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssummen über 2 Millionen Euro liegen oder
5. zu Letztverbrauchern gehören, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Das betrifft
5.1. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
5.2. Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
5.3. Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Sollten Sie zu einer der nicht anspruchsberechtigten Gruppen gehören, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich vor der Inanspruchnahme einer Entlastung nach diesem Gesetz mitzuteilen (per Mail an kundenservice@met.com).
Mit der Gaspreisbremse wird den Endkunden ein Entlastungskontingent zur Verfügung gestellt (je nach Gruppe 70 % oder 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs), für das der Preis maximal auf einen sogenannten Referenzpreis gedeckelt wird. Für den restlichen Erdgasverbrauch oberhalb des Entlastungskontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Liegt der vereinbarte Preis über dem Referenzpreis, entsteht ein Entlastungsbetrag, der dem Kunden als Gutschrift auf den Abschlag bzw. der Rechnung angerechnet werden soll.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat für Unternehmen und Unternehmensverbünde je nach Grad der Betroffenheit und Branche Höchstgrenzen für die zu gewährenden Entlastungsbeträge festgelegt. Diese umfassen sowohl absolute Höchstgrenzen für den Gesamt-Entlastungsbetrag (s. § 18 Abs. 1 EWPBG) als auch den monatlichen Entlastungsbetrag (s. § 18 Abs. 5 EWPBG). Des Weiteren gibt es relative Höchstgrenzen bezogen auf die „krisenbedingten Energiemehrkosten“ sowie auf Ihr EBITDA im Vergleich zum Vorjahr (s. § 18 Abs. 2 EWPBG). Die Höchstgrenzen gelten grundsätzlich auf Unternehmens- bzw. Unternehmensverbunds-Ebene und nicht auf der Ebene einzelner Abnahmestellen. Für verbundene Unternehmen gelten besondere Regeln, die sich ebenfalls in §§ 18 ff. EWPBG finden. Unternehmen und Unternehmensverbünde müssen ihrem Lieferanten ihre jeweils geltenden Höchstgrenzen selbstständig und unverzüglich im Rahmen einer Selbsterklärung nach § 22 EWPBG mitteilen und i.d.R. durch eine Prüfbehörde bestätigen lassen.
Des Weiteren gibt es ab bestimmten Entlastungssummen und Unternehmensgrößen weitere Vorgaben wie eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 29 EWPBG), ein Boni- und Dividendenverbot (§ 29a EWPBG) sowie Vorgaben zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit (§ 22 Abs. 6 EWPBG) bei Inanspruchnahme der Gaspreisbremse. Entlastungsbeträge werden daher grundsätzlich immer nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (z.B. wenn Höchstgrenzen oder andere Regelungen von den Letztverbrauchern nicht eingehalten werden)!
Gruppe 1
Entlastungskontingent: 80 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose
Referenzpreis: 12 ct/kWh ( Netz-/Messentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und Umsatzsteuer)
Start der Entlastung: März 2023 (die Entlastungsbeträge für Januar 2023 und Februar 2023 werden rückwirkend mit der Entlastung ab März 2023 gutgeschrieben)
Gruppe 2
Entlastungskontingent: 70 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose
Referenzpreis: 7 ct/kWh ( Netz-/Messentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und Umsatzsteuer)
Start der Entlastung: Januar 2023
Die Entlastung soll zunächst für beide Gruppen bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Die Bundesregierung kann die Preisbremse jedoch bis auf den 30. April 2024 verlängern.
Da sich bei uns die Preise nach den Energiemärkten richten und erst nach Ablauf eines Abrechnungsmonats feststehen, setzen wir die Regelungen für die anspruchsberechtigen Abnahmestellen wie folgt um:
Wir gewähren Ihnen zunächst einen geschätzten Entlastungsbetrag auf Ihren Abschlag basierend auf dem geschätzten Energiepreis, der Ihrem Abschlag zugrunde liegt.
Für Ihre RLM-Abnahmestellen berechnen wir monatlich den vorläufigen Entlastungsbetrag, der Ihnen auf Basis des tatsächlich gültigen Energiepreises für diesen Monat zusteht und verrechnen dies auf der Monatsabrechnung. Im Ergebnis steht Ihnen final ein Entlastungsbetrag zu, der dem Produkt aus Ihrem individuellen Entlastungskontingent (s.o.) und dem Differenzbetrag entspricht. Der Differenzbetrag ermittelt sich aus der Differenz zwischen den über das Jahr mengengewichtet gemittelten endgültigen Preisen und dem jeweiligen Referenzpreis (begrenzt durch die für Sie geltenden Höchstgrenzen). Im Rahmen einer Jahresendabrechnung werden eventuell verbleibende Differenzen ausgeglichen.
Für Ihre SLP-Abnahmestellen findet die Abrechnung erst am Ende des Jahres 2023 statt. Im Ergebnis steht Ihnen auch hier ein endgültiger Entlastungsbetrag zu, der dem Produkt aus Ihrem individuellen Entlastungskontingent (s.o.) und dem Differenzbetrag entspricht. Der Differenzbetrag ermittelt sich aus der Differenz zwischen den über das Jahr mengengewichtet gemittelten endgültigen Preisen und dem jeweiligen Referenzpreis (begrenzt durch die für Sie geltenden Höchstgrenzen). Im Rahmen der Jahresendabrechnung wird die Differenz zwischen Ihrem geschätzten und endgültigen Entlastungsbetrag ausgeglichen.
Wie viele Abnahmestellen Sie haben und welcher Art sie sind (SLP oder RLM), können Sie zum Beispiel in Ihrem Vertragsübernahmeschreiben und dem dortigen Abschlagsplan von uns sehen. Dort haben wir diese als einzelne Rechnungspositionen mit ihrer jeweiligen Abschlagshöhe aufgeführt.
Unterscheiden lassen sie sich auch dadurch, dass bei SLP-Abnahmestellen in der Regel nur einmal jährlich der Verbrauch abgelesen und abgerechnet wird. Bei RLM-Abnahmestellen wird eine durchgehende Verbrauchsmessung durchgeführt, mit der wir monatliche Abrechnungen über den tatsächlichen Gasverbrauch erstellen.
Die Höhe Ihres der Entlastungskontingents richtet sich nach einem prognostizierten Jahresverbrauch, der sich i.d.R. an Vergangenheitswerten orientiert. Somit ist das Kontingent unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch in dem Entlastungszeitraum. Durch jede eingesparte Kilowattstunde Gas bekommen Sie über Ihre Monats- bzw. Jahresabrechnung Geld zurück. Diese werden grundsätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Energiepreis zurückerstattet (bzw. dem mengengewichteten mittleren Preis) und nicht zu dem Referenzpreis. Ganz nebenbei reduzieren Sie durch Ihre Einsparungen zusätzlich den Preisdruck am Gasmarkt sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage.
Für jede Ihrer RLM-Abnahmestellen müssen Sie uns zur Klärung Ihrer Anspruchsberechtigung einzeln und unter Angabe der Zählernummer mitteilen (per Mail an kundenservice@met.com), ob die oben genannten Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen und in welche Gruppe sie fallen. Sie brauchen eine solche Mitteilung nicht erneut machen, wenn Sie sie uns schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.
Genauso müssen Sie uns unverzüglich vor einer Inanspruchnahme der Entlastung mitteilen, wenn Sie in eine der Kategorien fallen, die nicht anspruchsberechtigt sind.
Wenn Sie SLP-Abnahmestellen haben, müssen Sie uns keine Mitteilung machen. Wir brauchen lediglich dann unverzüglich vor einer Inanspruchnahme der Entlastung eine Mitteilung von Ihnen, wenn Sie in eine der Kategorien fallen, die nicht anspruchsberechtigt sind (per Mail an kundenservice@met.com).
Unternehmen und Unternehmensverbünde müssen uns außerdem ihre jeweils geltenden Höchstgrenzen selbstständig und unverzüglich im Rahmen einer Selbsterklärung nach § 22 EWPBG mitteilen und i.d.R. durch eine Prüfbehörde bestätigen lassen. Bitte lesen Sie sich dazu die Regelungen in den §§ 18 ff. sorgfältig durch: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Sie bekommen von uns in den nächsten Tagen eine Information über Ihren vorläufigen Entlastungsbetrag zugesendet, den wir Ihnen auf Ihre Abschlagszahlung gutschreiben. Kunden mit Abnahmestellen in Gruppe 2, die bereits seit Januar 2023 anspruchsberechtigt sind, bekommen eine Gutschrift auf Ihrer Monatsabrechnung für Januar 2023. Bitte sehen Sie davon ab, Ihre Abschläge selbstständig zu senken.
RLM-Abnahmestellen: Mitteilung des Kunden zur Klärung der Anspruchsberechtigung |
Für jede Ihrer RLM-Abnahmestellen müssen Sie uns zur Klärung Ihrer Anspruchsberechtigung einzeln und unter Angabe der Zählernummer per Mail an kundenservice@met.com mitteilen, ob die oben genannten Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen und in welche Kategorie sie fallen. Sie brauchen eine solche Mitteilung nicht erneut machen, wenn Sie sie uns schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Für SLP-Abnahmestellen ist eine solche Mitteilung nicht notwendig. |
Nicht anspruchsberechtigte Kunden: Mitteilung an kundenservice@met.com |
Wenn Sie in eine der Kategorien fallen, die nicht anspruchsberechtigt sind, müssen Sie uns diese ebenfalls unverzüglich vor einer Inanspruchnahme der Entlastung mitteilen. |
Mitteilung von MET Germany: Vorläufige Entlastungsbeträge und Reduktion der Abschläge |
Sie bekommen von uns in den nächsten Tagen eine Information über Ihren vorläufigen Entlastungsbetrag zugesendet, den wir Ihnen auf Ihre Abschlagszahlung gutschreiben. Kunden mit Abnahmestellen in Gruppe 2, die bereits seit Januar 2023 anspruchsberechtigt sind, bekommen eine Gutschrift auf Ihrer Monatsabrechnung für diesen Monat. Bitte sehen Sie davon ab, Ihre Abschläge selbstständig zu senken. Ihre endgültigen Entlastungsbeträge werden im Rahmen Ihrer Monats- bzw. Jahresabrechnung bestimmt. |
Unternehmen und Unternehmensverbünde: Selbstauskunft über Höchstgrenze |
Unternehmen und Unternehmensverbünde müssen uns ihre jeweils geltenden Höchstgrenzen selbstständig und unverzüglich im Rahmen einer Selbsterklärung nach § 22 EWPBG mitteilen und i.d.R. durch eine Prüfbehörde bestätigen lassen. Bitte lesen Sie sich dazu die Regelungen in den §§ 18 ff. sorgfältig durch: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) |
Für Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
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