wie Sie sicher bereits den Nachrichten entnommen haben, ist am 14.11.2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet worden. Ziel des Gesetzes ist es, eine schnelle und spürbare Entlastung für Endkunden zu schaffen, die durch die aktuelle Gaspreiskrise vor großen finanziellen Herausforderungen stehen. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe stellt die erste von zwei Entlastungsstufen dar und soll die Zeit bis zum Gaspreisdeckel (zweite Stufe) überbrücken, der Anfang 2023 umgesetzt werden soll. Das Gesetz beruht auf den Vorschlägen der „Expert:Innen Kommission Gas und Wärme“ und wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes finanziert.
Die Soforthilfe richtet sich an Endkunden und dabei insbesondere an Haushalte, kleine und mittelständische Unternehmen sowie besondere Gruppen von (öffentlichen) Einrichtungen. Wichtig ist, dass der Anspruch auf die Soforthilfe jeweils für einzelne Abnahmestellen besteht. Bei Kunden, die mehrere Abnahmestellen haben, muss jede einzelne Abnahmestelle separat darauf geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sind. Grundsätzlich gilt:
Wenn Sie Abnahmestellen haben, die über Standardlastprofile (SLP) beliefert und abgerechnet werden, sind diese grundsätzlich anspruchsberechtigt.
Wenn Sie Abnahmestellen haben, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) beliefert und abgerechnet werden, müssen Sie anhand der unten aufgeführten Kriterien prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllen.
Im Detail sind Abnahmestellen von Letztverbrauchern anspruchsberechtigt, die
Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen Abnahmestellen von Letztverbrauchern, die
Details dazu finden sich im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) unter § 2 Absatz 1 sowie in der Gesetzesbegründung.
Bitte teilen Sie uns möglichst zeitnah schriftlich per Mail an kundenservice@met.com mit, ob und für welche Abnahmestellen Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (unter Angabe der Zählernummer und der oben aufgeführten Kategorie). Die gesetzliche Frist, um Ihren Anspruch zu wahren, ist der 31.12.2022.
Im Zuge der Soforthilfe wird den Endkunden eine einmalige Entlastung gewährt, die sie über ihren Erdgaslieferanten erhalten. Dieser Entlastungsbetrag wird grundsätzlich als Gutschrift auf der nächsten Rechnung verrechnet, die den Abrechnungszeitraum Dezember 2022 beinhaltet. Dies gilt insbesondere für Ihre RLM-Abnahmestellen.
Wenn Sie darüber hinaus SLP-Abnahmestellen haben, gibt es vorab einen Anspruch auf eine vorläufige Leistung. Diese kann entweder darin bestehen, dass der Kunde keine Abschlags- oder Vorauszahlung im Dezember 2022 tätigen muss oder darin, dass eine getätigte Abschlags- oder Vorauszahlung im Dezember 2022 vom Erdgaslieferanten wieder zurückgezahlt wird. Die MET Germany wird die erste Variante wählen und somit auf die Erhebung der Abschlagszahlung im Dezember 2022 für SLP-Abnahmestellen verzichten. Gemeint ist hier die Abschlagszahlung mit Zahlungsziel im Dezember 2022, nicht die für den Abrechnungszeitraum Dezember bestimmte Abschlagszahlung. Eventuelle Abweichungen zwischen der vorläufigen Leistung in Höhe des Dezember-Abschlags und dem finalen Entlastungsbetrag werden mit der nächsten Endabrechnung ausgeglichen.
Wie viele Abnahmestellen Sie haben und welcher Art sie sind (SLP oder RLM), können Sie zum Beispiel in Ihrem Vertragsübernahmeschreiben und dem dortigen Abschlagsplan von uns sehen. Dort haben wir diese als einzelne Rechnungspositionen mit ihrer jeweiligen Abschlagshöhe aufgeführt.
Unterscheiden lassen sie sich auch dadurch, dass bei SLP-Abnahmestellen in der Regel nur einmal jährlich der Verbrauch abgelesen und abgerechnet wird. Bei RLM-Abnahmestellen wird eine durchgehende Verbrauchsmessung durchgeführt, mit der wir monatliche Abrechnungen über den tatsächlichen Gasverbrauch erstellen.
Im Ergebnis soll die Entlastung dem Produkt aus einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs und dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis entsprechen. In der Regel wird dafür die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 zugrunde gelegt. Durch Verwendung des Dezember-Preises sollen mögliche Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden. Einzelheiten und Ausnahmefälle regelt § 2 Absatz 3 EWSG.
Im Fall von SLP-Abnahmestellen wird Ihnen vorab eine vorläufige Leistung in Höhe des Abschlags im Dezember 2022 gutgeschrieben, den Sie daher nicht zahlen müssen. Dieser wird mit der nächsten Endabrechnung verrechnet und dabei mögliche Differenzen zum finalen Entlastungsbetrag ausgeglichen.
Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem prognostizierten Jahresverbrauch und ist somit unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch im Dezember 2022. Durch jede eingesparte Kilowattstunde Gas sparen Sie daher Geld. Ganz nebenbei reduzieren Sie damit zusätzlich den Preisdruck am Gasmarkt sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage.
Für Ihre RLM-Abnahmestellen wird der Abschlag im Dezember 2022 zunächst ganz normal fällig. Sofern Ihre RLM-Abnahmestellen die Voraussetzungen erfüllen und Sie anspruchsberechtigt für die Soforthilfe sind, wird Ihnen der Entlastungsbetrag auf der Abrechnung für den Dezember 2022 gutgeschrieben.
Um Ihren Anspruch darauf zu wahren, bitten wir Sie, uns möglichst zeitnah (spätestens bis zum 31.12.2022) per Mail an kundenservice@met.com mitzuteilen, für welche RLM-Abnahmestellen die Voraussetzungen zur Soforthilfe erfüllt sind (unter Angabe der Zählernummer und der oben aufgeführten Kategorie). Prüfen Sie dies bitte unbedingt anhand der Hinweise und Kriterien, die im obigen Abschnitt “Für wen gilt die Dezember Soforthilfe?” aufgeführt sind.
Wenn Sie SLP-Abnahmestellen haben, brauchen Sie für diese Abnahmestellen keine Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu leisten (ausschlaggebend ist, dass das Zahlungsziel im Dezember liegt, s.o.). Sie bekommen von uns dazu eine Rechnungskorrektur zugesendet. Unabhängig davon bedeutet das, Sie können im Dezember 2022 einmalig die Abschlagshöhen Ihrer SLP-Abnahmestellen von dem zu zahlenden Gesamtbetrag abziehen (Abzug der Brutto-SLP-Abschläge von dem Brutto-Gesamtabschlag, siehe Abschlagsplan auf dem Vertragsübernahmeschreiben).
Wenn Sie den Abschlag im Dezember für Ihre SLP-Entnahmestellen dennoch zahlen (z.B. wegen eines Dauerauftrags), ist dies nicht schlimm. Wir überweisen Ihnen den Betrag gesondert zurück oder verrechnen ihn mit der nächsten Rechnung.
Für Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
Ihre MET Germany GmbH